Ursprungsland
Zitat aus Art.10 Abs. 2 VStat: Als Ursprungsland gilt das Land, in dem die Ware vollständig gewonnen, hergestellt wurde oder die letzte wesentliche Verarbeitung durchgeführt wurde. Bei Präferenzveranlagungen ist grundsätzlich das auf dem Ursprungsnachweis als Ursprungsland angegebene Land aufzuführen. Siehe dazu auch die Erläuterungen unten zum Versendungsland Art 10 Abs. 3 VStat. Ausnahme: Für Waren aus dem freien Verkehr einer Zollunion, welche nicht präferenziell veranlagt werden, kann Ursprungsland = Versendungsland angemeldet werden. Ist das effektive Ursprungsland bekannt, ist dieses anzugeben. Art. 10 Abs. 3 VStat. Als Versendungsland gilt das Land, aus dem die Ware versandt wurde, ohne dass danach in einem anderen Land Handelstransaktionen oder andere Handlungen, die den rechtlichen Status verändern, stattgefunden haben oder das letzte Land, in dem die Ware solche Handelstransaktionen oder andere Handlungen, die den rechtlichen Status ändern, erfahren hat.
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