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    Mutterschaftsversicherung

    Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung

    Auszahlung des Lohnes. ME bleibt beim Arbeitgeber

    Einleitung

    Allen Arbeitnehmerinnen stehen 14 Wochen Mutterschaftsurlaub (im Kanton Genf 16 Wochen) nach der Geburt zu. Während dieser Zeit erhalten sie mindestens 80 Prozent des Lohnes.

    Die Mutterschaftsentschädigung steht jenen Müttern zu, die am Tag der Geburt (noch) in einem Arbeitsverhältnis (gekündigt oder ungekündigt) stehen. Auch Selbstständigerwerbende oder Frauen, die gegen Bezahlung im Geschäft ihres Ehemannes mitarbeiten, erhalten die Muterschaftentschädigung.

    Voraussetzung dazu ist, dass sie bis zur Geburt während mindestens neun Monaten AHV-versichert waren. Bei einer Frühgeburt reduziert sich diese Frist auf sechs Monate bei Niederkunft vor dem siebten Schwangerschaftsmonat, auf sieben Monate bei Niederkunft vor dem achten und auf acht Monate bei Niederkunft vor dem neunten Schwangerschaftsmonat. Auf jeden Fall aber muss die berechtigte Mutter vor der Geburt mindestens fünf Monate gearbeitet haben.

    Anspruch auf das Taggeld haben auch Grenzgängerinnen. Versichert sind zudem Frauen, die in der massgebenden Zeit in der obligatorischen Versicherung eines EU- oder EFTA-Staates versichert waren, zum Zeitpunkt der Niederkunft aber in der Schweiz in einem Arbeitsverhältnis stehen. Keine Rolle spielt es, ob die berechtigte Mutter die Erwerbstätigkeit nach Ablauf des Mutterschaftsurlaubs wieder aufnimmt oder nicht.

    Arbeitslose Mütter mit oder ohne Taggeld durch die Arbeitslosenversicherung haben ebenfalls Anspruch auf den bezahlten Mutterschaftsurlaub. Ebenso Mütter, die wegen eines Unfalls oder einer Krankheit arbeitsunfähig sind und Kranken-, Unfall- oder IV-Taggeld beziehen. Diese Zahlungen werden durch die Mutterschaftsentschädigung abgelöst.

    Vom Tage der Geburt an erhält die Mutter 14 Wochen lang (98 Taggelder) 80 Prozent des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das sie unmittelbar vor der Geburt erzielt hat.

    Stand Oktober 2011: Die Obergrenze ist jedoch auf 196 Franken pro Tag begrenzt und entspricht somit einem Monatseinkommen von 7350 Franken (7350 Franken x 0.8 / 30 Tage = 196 Franken/Tag). Die Höhe des Taggeldes wird jährlich angepasst.

    Das Geld wird direkt oder bei einer Anstellung dem Arbeitgeber ausbezahlt, der dies via Lohn an die Mutter weiter gibt. Selbstverständlich steht es jedem Arbeitgeber frei, der Mutter während des Mutterschaftsurlaubes den vollen Lohn zu bezahlen. Dann wird der Arbeitgeber aus der eigenen Tasche die fehlenden 20 Prozent berappen müssen.

    Hat die Mutter in den letzten Monaten unregelmässig verdient, so ist der Durchschnittsverdienst der letzten drei Monaten massgebend. Wenn dies kein angemessenes Einkommen ergibt, kann man eine Frist von bis zu zwölf Monaten berücksichtigen.

    Muss das Kind nach der Geburt aus gesundheitlichen Gründen länger im Spital bleiben, kann die Mutter beantragen, dass der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung erst mit der Heimkehr des Kindes beginnt. Nimmt die Mutter innerhalb der 14 Wochen nach der Geburt die Erwerbstätigkeit wieder auf (und sei es auch nur Teilzeit), erlischt der Anspruch auf das Taggeld mit dem ersten Arbeitstag.

    AHV-massgebender Lohn / Prämienbefreites UVG

    Die Mutterschaftsentschädigung (ME) gehört,

    • wie das EO-Taggeld, bei der AHV/ALV zum massgebenden Lohn.
    • Bei der Unfallversicherung (UV) hingegen sind beide prämienfrei.

    Mögliche Auszahlungsarten

    Es sind zwei Fälle von ME möglich:

    • Auszahlung der ME an die Angestellte: Der bisherige Lohn wird nicht weiter ausbezahlt; die Angestellte erhält die effektive ME. Dies wickeln wir über die Lohnart 3245 ab und ist hier beschrieben.
    • Auszahlung des Lohnes/ME bleibt beim Arbeitgeber: Der bisherige Lohn bleibt (in etwa) bestehen; der Arbeitgeber behält die effektive ME (analog wie beim EO-Taggeld). Dies geschieht (analog der EO) über die Lohnart 3225 ab und ist hier beschrieben.
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