AHV-Nebenerwerb / Geringfügiger Lohn
Seit dem 01.01.2008 handelt es sich beim Nebenerwerb um den geringfügigen Lohn.
Grundsätzlich sind von jeder Lohnzahlung AHV/IV/EO- und ALV-Beitrage abzuziehen. Nur in bestimmten Fällen kann gemäss Art. 8bis AHVV und Merkblatt 2.04 der AHV darauf verzichtet werden:
wenn der Lohn von einem Nebenerwerb stammt und
wenn der Lohn aus diesem Nebenerwerb CHF 2'200 pro Jahr (Stand 2008) nicht übersteigt (beachten Sie, dass dieser Wert im Laufe der Jahre ändern kann) und
wenn Arbeitgebende sowie Arbeitnehmende dem Verzicht auf AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge zustimmen.
Dabei müssen alle drei Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein.
Gemäss der Neuregelung auf den 01.01.2008 werden die Beiträge für massgebende Löhne bis CHF 2200 nur noch auf Verlangen des Versicherten erhoben.
Wir empfehlen den Verzicht auf den Abzug mit dem Arbeitnehmenden zu vereinbaren. Im Zweifelsfall die Beiträge erheben.
Begründung: Vermeidung von Beiträgslücken des Versicherten.
Einstellungen
- In der Datei Anstellung, Register Fixlohn, gibt es eine Checkbox "Geringfügiger Lohn (ex. AHV-Nebenerwerb) ?". Falls ein solcher vorliegt und die eingangs gemachten Bedingungen erfüllt sind, kann sie gestellt werden.

Dazu gibt es ab der Swissdec-zertifizierten Version die Funktion "A_AHV_Nebenerwerb", die den Wert "Wahr" bzw. "Falsch" zurückgibt.
Ab Version bossSalary 5000 braucht es die Lohnarten 3995 und 3996 nicht mehr. Die diesbezüglichen Berechnungen werden im Script für die AHV durchgeführt, d.h. der AHV-Freibetrag sowie der AHV-Nebenerwerb bzw. der sog. Geringfügige Lohn werden dort gepackt abgewickelt.
Es braucht folgende neuen Scripts:
AHV_Berechnung
AHV_Freibetr Rechnen
AHV_Freibetr_Rentner
AHV_Nebenerwerb
AHV_Beitrag