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    KTG-Abzug und Bemerkung auf Lohnausweis

    Es wird oftmals der Hinweis an bossSalary herangetragen, KTG-Abzüge in den Bemerkungen des Lohnausweises aufzuführen.

    Massgebend sind die Richtlinien für die Lohndatenverarbeitung. Unter Ziffer 4.3.10.7 (Andere Leistungen) steht, dass die vom Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteile auszuweisen sind. Es steht nichts davon, dass Abzüge für KTG-Beiträge ebenfalls ausgewiesen werden müssten.

    Es kann zwar sein, dass das Steuerverwaltungen von Gemeinden von sich aus so wünschen. Das ist aber gemäss Swissdec nicht massgebend.

    Der durch den Arbeitgeber übernommenen Arbeitnehmeranteil ist Lohn. Der 'übliche' Arbeitnehmer-Beitrag darf auf dem Lohnausweis nicht abgezogen werden. Dies gilt auch für die UVGZ-Beiträge.

    Auf der offiziellen Homepage der Steuerkonferenz www.steuerkonferenz.ch finden Sie in den FAQs die offizielle Verneinung dazu.

    swissdec übernimmt die Richtlinien der Steuerkonferenz, die einen gesamtschweizerischen Charakter einnimmt.

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