Wechsel von vereinnahmtem zu vereinbartem Entgelt
Von vereinnahmt auf vereinbart
Sofern die Bedingungen erfüllt sind, kann man von vereinnahmtem zu vereinbartem Entgelt wechseln. Folgendes ist zu beachten: Da zum Zeitpunkt des Wechsels noch Buchungen (die nicht vereinnahmt oder verausgabt wurden) vorhanden sind, müssen sie - am besten auf Jahresende - abgerechnet werden. Dazu wird - vor der eigentlichen Abrechnung - in den Mwst-Einstellungen auf das vereinbarte Entgelt umgestellt und dann abgerechnet. Beachten Sie bitte, dass Sie Vorjahres-übergreifend alle noch nicht abgerechneten Buchungen einbeziehen, indem Sie das Startdatum entsprechend um ein oder mehrere Jahre zurücksetzen.
Von vereinbart auf vereinnahmt
Umgekehrt ist es so, dass Sie - am besten auf Jahresende - alle bisherigen Buchungen zum vereinbarten Entgelt abrechnen und das neue Jahr eröffnen und in den Mwst-Einstellungen auf "vereinnahmt" umstellen, sofern Sie die Bedingungen dazu erfüllen.