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    Wechsel von vereinnahmtem zu vereinbartem Entgelt

    Von vereinnahmt auf vereinbart

    Sofern die Bedingungen erfüllt sind, kann man von vereinnahmtem zu vereinbartem Entgelt wechseln. Folgendes ist zu beachten: Da zum Zeitpunkt des Wechsels noch Buchungen (die nicht vereinnahmt oder verausgabt wurden) vorhanden sind, müssen sie - am besten auf Jahresende - abgerechnet werden. Dazu wird - vor der eigentlichen Abrechnung - in den Mwst-Einstellungen auf das vereinbarte Entgelt umgestellt und dann abgerechnet. Beachten Sie bitte, dass Sie Vorjahres-übergreifend alle noch nicht abgerechneten Buchungen einbeziehen, indem Sie das Startdatum entsprechend um ein oder mehrere Jahre zurücksetzen.

    Von vereinbart auf vereinnahmt

    Umgekehrt ist es so, dass Sie - am besten auf Jahresende - alle bisherigen Buchungen zum vereinbarten Entgelt abrechnen und das neue Jahr eröffnen und in den Mwst-Einstellungen auf "vereinnahmt" umstellen, sofern Sie die Bedingungen dazu erfüllen.

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