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    Mwst-Formular Effektive Methode

    Erster Teil: Umsatz

    Ziffer Code Beschrieb
    200 Total vereinbarte/vereinnahmte
    Entgelte
    U, OU, BU, BM,
    RU, ROU, EU, ALU, MVU, FU, VU, AVM
    Total der vereinbarten
    bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39 MWSTG), inkl. Entgelte aus
    Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland

      Bei Abrechnung nach vereinbarten
      Entgelten: Deklaration sämtlicher in Rechnung gestellter Entgelte
      und der Bareinnahmen ohne Rechnungstellung.
      Bei Abrechnung nach vereinnahmten
      Entgelten: Deklaration sämtlicher in der Abrechnungsperiode
      vereinnahmter Entgelte.
      Entgelte aus Veräusserungen
      im Meldeverfahren und aus optierten Leistungen sind ebenfalls
      hier einzubeziehen.
    205 Optierte Entgelte
    OU, ROU
    In Ziffert 200
    enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21
    MWSTG), für welche nach Art. 22 MWSTG optiert wird
    Diese Ziffer beinhaltet die Entgelte aus nach Artikel 21 MWSTG
    von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die freiwillig versteuert
    werden.
    Über die Option für ausgenommene Leistungen gibt die MWST-Info
    Auskunft
    220 Von der Steuer
    befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen + Personen ->
    Exporte
    EU Von der Steuer
    befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23 MWSTG), von der Steuer
    befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen
    (Art. 107 MWSTG).
    Leistungen, die von der Steuer befreit sind, können in dieser
    Ziffer vom Gesamtentgelt (Ziffer 200) wieder in Abzug gebracht
    werden. Unter die von der Steuer befreiten Entgelte fallen namentlich:
    Entgelte für Exporte oder Lieferungen von Gegenständen, die nachweislich
    unter Zollüberwachung standen. Auf den entsprechenden Entgelten
    ist keine MWST abzurechnen und es muss keine Korrektur der Vorsteuer
    erfolgen. Unterlagen zum Nachweis sind nur auf ausdrückliches
    Verlangen der ESTV einzureichen.
    Lieferungen und Dienstleistungen an diplomatische Missionen,
    ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen
    sowie an bestimmte Kategeorien von Personen, wie diplomatische
    Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen
    können unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit ausgeführt
    werden (-> Art. 133 – 140 MWSTGV). Für solche Umsätze, die
    ebenfalls unter Ziffer 200 zu deklarieren sind, kann hier ein
    entsprechender Abzug vorgenommen werden, sofern die notwendigen
    amtlichen Formulare vorliegen.
    221 Leistungen im
    Ausland (Ausland zu Ausland)
    ALU Unter dieser
    Ziffer sind sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen aufzuführen,
    bei denen der Ort der Leistung im Ausland liegt. Das sind z.B.
    Ausland-Ausland-Lieferungen, Dienstleistungen, deren Empfänger
    Sitz im Ausland haben. Auf den entsprechenden Entgelten ist keine
    MWST abzurechnen und es muss keine Korrek-tur der Vorsteuer erfolgen.
    Diese Entgelte müssen unter Ziffer 200 deklariert werden. In Ziffer
    221 kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, sofern der
    Nachweis erbracht werden kann. Unterlagen zum Nachweis sind nur
    auf ausdrückliches Verlangen der ESTV einzureichen.
    225 Übertragung im
    Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen)
    MVU Übersteigt die
    auf dem Veräusserungspreis berechnete Steuer den Betrag von CHF
    10'000.00 oder werden die Vermögenswerte an eng verbundene Personen
    übertragen, ist die Anwendung des Meldeverfahrens obligatorisch.
    Weitere Einzelheiten zum Meldeverfahren finden Sie in der MWST-Info
    Meldeverfah-ren.
    230 Nicht steuerbare
    Leistungen (Art. 21 MWSTG), für die nicht nach Art. 22 MWSTG optiert
    wird
    FU Unter dieser
    Ziffer können die Entgelte aus Leistungen abgezogen werden, die
    von der MWST ausgenommen sind (keine MWST auf dem Entgelt und
    kein Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen) und für
    die nicht optiert wird.
    Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Entgelte unter Ziffer
    200 deklariert wurden.
    Siehe die 29 Ausnahmen in Art. 21 MWSTG.
    235 Entgeltsminderungen
    Hierfür gibt
    es keinen MWSt-Code. Wird bereits bei der Verbuchung in den Debitoren/Kreditoren
    entsprechend in ihren Ziffern berücksichtigt.
    Bei Abrechnung
    nach vereinbarten Entgelten können (müssen aber nicht unbedingt
    hier) Entgeltsminderungen wie beispielsweise Rabatte, Skonti und
    Verluste auf steuerbaren Umsätzen hier in Abzug gebracht werden.
    Gewährte Umsatzboni und andere nachträgliche Rabattvergütungen
    können ungeachtet der Abrechnungsart abgezogen werden. Voraussetzung
    ist, dass die entsprechenden Umsätze in dieser oder einer früheren
    Abrechnung unter Ziffer 200 deklariert wurden.
    280 Diverses
    VU Hier können alle
    abzugsberechtigten Beträge aufgeführt werden, die nicht den Ziffern
    220 - 235 zugeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die
    entsprechenden Entgelte unter Ziffer 200 deklariert wurden. Es
    betrifft dies insbesondere die Entgelte aus steuerbefreiten Lieferungen
    von Münz- und Feingold.
    289 Total Abzüge
    Hier ist das
    Total der Ziffern 220, 221, 225, 230, 235, 280 einzutragen. Bitte
    beachten Sie, dass Ziffer 205 nicht einzubeziehen ist.

    Zweiter Teil: Steuerberechnung bis 30.06.2010

    Ziffer Code Beschrieb
    300 U
    OU
    Hier wird die
    MWST auf dem steuerbaren Entgelt berechnet, das unter Ziffer 299
    gesamthaft deklariert wurde. Dazu ist das Entgelt auf die verschiedenen
    Steuersätze aufzuteilen.
    Werden in Ziffer 200 die Nettoentgelte (Entgelt exkl. MWST)
    deklariert, ist die MWST durch Multiplikation des deklarierten
    steuerbaren Umsatzes mit dem entsprechenden gesetzlichen Steuersatz
    Normalsatz, reduzierter Satz und Beherbergungssatz berechnen.
    Werden in Ziffer 200 die Bruttoentgelte (Entgelt inkl. MWST)
    deklariert, entspricht das Entgelt einer Berechnungsbasis von
    100 % + Normalsatz bzw. reduzierter Satz bzw. Beherberungssatz
    (Beispiel im 2010: 107,6%, 102,4%, 103,6%). Die MWST kann mit
    Hilfe des entsprechenden Multiplikators (für 2010: 7,6% = 7,0632%,
    2,4% = 2.3438%, 3,6% = 3.4749%) berechnet werden.
    310 RU
    ROU
    340 BU
    380 AB Bezugsteuer (ehemals
    Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland)
    Unter dieser
    Ziffer sind die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45, Abs. 1 und
    2 MWSTG unterliegenden Leistungsbezüge zum entsprechenden gesetzlichen
    Steuersatz zu deklarieren.
    Weitere Einzelheiten zur Bezugsteuer finden Sie in der MWST-Info
    Bezugsteuer.
    399 Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381)
    400 Anrechenbare
    Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand
    M
    RM
    AB
    100
    AEM
    Die Vorsteuern,
    die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach Art. 28 MWSTG
    auf dem Material- und dem Dienstleistungsaufwand angefallen sind,
    sind unter dieser Ziffer abzuziehen.
    405 Anrechenbare
    Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand
    I
    RI
    GV
    B
    RGV
    Die Vorsteuern,
    die nicht unter Ziffer 400 abgezogen werden können, sind hier
    auf-zuführen. Es handelt sich um die im Rahmen der unternehmerischen
    Tätigkeit nach Art. 28 MWSTG angefallene Vorsteuer auf den Investitionen
    und dem übrigen Be-triebsaufwand.
    Weitere Einzelheiten zu den Vorsteuern finden Sie in der MWST-Info
    Vorsteuern.
    410 Einlageentsteuerung
    (Art. 32 MWSTG, bitte detallierte Aufstellung beilegen)
    EE
    REE
    Unter dieser
    Ziffer werden Vorsteuern deklariert, die zu einem früheren Zeitpunkt
    nicht abgezogen werden konnten, weil die Voraussetzungen gemäss
    Art. 28, Abs. 1 MWSTG dazu nicht gegeben waren.
    415 Vorsteuerkorrekturen:
    Gemischte Verwendung (Art. 30 MWSTG), Eigenverbrauch (Art. 31
    MWSTG)
    VE
    RVE
    KVGV
    Hier werden Vorsteuerkorrekturen
    deklariert, beispielsweise infolge:

      Gemischter Verwendung (d.h.
      Verwendung sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen
      als auch für Zwecke, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen
      oder die ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit liegen)
      Eigenverbrauch: kann z.B. über
      Debitoren- und Kreditorenrechnungen oder direkt auf das Vorsteuerkonto
      erfolgen (Code VE).

    Weitere Einzelheiten zu den Vorsteuerkorrekturen finden Sie
    in der MWST-Info Kürzung des Vorsteuerabzuges.
    420 Vorsteuerkürzungen:
    Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33, Abs.
    2 MWSTG)
    KVMF Unter dieser
    Ziffer werden Vorsteuerkürzungen im Zusammenhang mit dem Erhalt
    von Nicht-Entgelten deklariert. Zu solchen Kürzungen führen folgende
    Nicht-Entgelte (vgl. Art 18 Abs 2 Bst a-c, MWSTG):

      Subventionen und andere öffentlich-rechtliche
      Beiträge;
      Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine
      ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben
      erhalten;
      Beiträge, die Entsorgungsanstalten
      oder Wasserwerke aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds
      erhalten.
    500 An die ESTV zu
    bezahlender Betrag
    Die sich hier
    ergebende MWST-Schuld ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode
    mit dem der MWST-Abrechnung beiliegenden Einzahlungsschein zu
    begleichen. Teilzahlungen müssen mit der ESTV vereinbart werden.
    Sie dürfen jedoch nicht in der MWST-Abrechnung abgezogen oder
    erwähnt werden.
    510 Guthaben der
    steuerpflichtigen Person
    Sofern sich ein
    Guthaben aus der MWST-Abrechnung ergibt, überweist die ESTV den
    entsprechenden Betrag innert 60 Tagen nach Eintreffen der MWST-Abrechnung.
    In diesen Fällen sind der ESTV die für die Auszahlung notwendigen
    Angaben schriftlich mitzuteilen.

    Steuerberechnung ab 01.07.2010 (Übergang)

    Da bereits schon in der zweiten Jahreshälfte 2010 Rechnungen eingehen oder versendet werden mit den aktuellen MWSt-Sätzen per 01.01.2011 (Abos etc.), wurde ein Übergangsformular erstellt. Das heisst es müssen bereits schon die Sätze 2.5 %, 3.6 % und 8.0 % bei der Abrechnung ab dem 3. Quartal 2010 mitberücksichtigt werden! Das Formular weist bei den Steuerberechnungs-Code 300 - 381 zwei bzw. 4 Spalten auf. Auf der linken Seite befinden sich die Sätze ab 01.01.2011 und auf der rechten Seite die gültigen bis 31.12.2010.

    Die anderen Code bleiben gleich.

    Ziffer Code Beschrieb
    300 / 301 XU / U
    XOU / OU
    Hier wird die
    MWST auf dem steuerbaren Entgelt berechnet, das unter Ziffer 299
    gesamthaft deklariert wurde. Dazu ist das Entgelt auf die verschiedenen
    Steuersätze aufzuteilen.
    Werden in Ziffer 200 die Nettoentgelte (Entgelt exkl. MWST)
    deklariert, ist die MWST durch Multiplikation des deklarierten
    steuerbaren Umsatzes mit dem entsprechenden gesetzlichen Steuersatz
    Normalsatz, reduzierter Satz und Beherbergungssatz berechnen.
    Werden in Ziffer 200 die Bruttoentgelte (Entgelt inkl. MWST)
    deklariert, entspricht das Entgelt einer Berechnungsbasis von
    100 % + Normalsatz bzw. reduzierter Satz bzw. Beherberungssatz
    (Beispiel im 2010: 107,6%, 102,4%, 103,6%). Die MWST kann mit
    Hilfe des entsprechenden Multiplikators (für 2010: 7,6% = 7,0632%,
    2,4% = 2.3438%, 3,6% = 3.4749%) berechnet werden.
    Achtung: Satzänderungen ab 01.01.2011.
    7.6% = 8.0 %
    2.4 % = 2.5 %
    3.6% = 3.8 %
    310 / 311 XRU / RU
    XROU / ROU
    340 / 341 XBU / BU
    380 / 381 XAB / AB Bezugsteuer (ehemals
    Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland)
    Unter dieser
    Ziffer sind die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45, Abs. 1 und
    2 MWSTG unterliegenden Leistungsbezüge zum entsprechenden gesetzlichen
    Steuersatz zu deklarieren.
    Weitere Einzelheiten zur Bezugsteuer finden Sie in der MWST-Info
    Bezugsteuer.
    399 Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381)

    Dritter Teil: Andere Mittelflüsse

    Ziffer Code Beschrieb
    900 Subventionen,
    Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Art. 18 Abs.
    2 Bst. a-c MWSTG)
    SU
    KT
    EW
    Diese Nicht-Entgelte
    sind hier zu deklarieren. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht
    aufzuführen.
    910 SP
    DI
    SE
    Die Nicht-Entgelte,
    die unter dieser Ziffer zu deklarieren sind, sind unter Art. 18
    Abs. 2 Bst. d-l MWSTG aufgelistet. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch
    nicht aufzuführen.
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