Mwst-Formular Effektive Methode
Erster Teil: Umsatz
| Ziffer | Code | Beschrieb |
|---|---|---|
| 200 | Total vereinbarte/vereinnahmte Entgelte |
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| U, OU, BU, BM, RU, ROU, EU, ALU, MVU, FU, VU, AVM |
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| Total der vereinbarten bzw. vereinnahmten Entgelte (Art. 39 MWSTG), inkl. Entgelte aus Übertragungen im Meldeverfahren sowie aus Leistungen im Ausland Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten: Deklaration sämtlicher in Rechnung gestellter Entgelte und der Bareinnahmen ohne Rechnungstellung. Bei Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten: Deklaration sämtlicher in der Abrechnungsperiode vereinnahmter Entgelte. Entgelte aus Veräusserungen im Meldeverfahren und aus optierten Leistungen sind ebenfalls hier einzubeziehen. |
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| 205 | Optierte Entgelte | |
| OU, ROU | ||
| In Ziffert 200 enthaltene Entgelte aus nicht steuerbaren Leistungen (Art. 21 MWSTG), für welche nach Art. 22 MWSTG optiert wird Diese Ziffer beinhaltet die Entgelte aus nach Artikel 21 MWSTG von der Steuer ausgenommenen Leistungen, die freiwillig versteuert werden. Über die Option für ausgenommene Leistungen gibt die MWST-Info Auskunft |
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| 220 | Von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen + Personen -> Exporte |
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| EU | Von der Steuer befreite Leistungen (u.a. Exporte, Art. 23 MWSTG), von der Steuer befreite Leistungen an begünstigte Einrichtungen und Personen (Art. 107 MWSTG). Leistungen, die von der Steuer befreit sind, können in dieser Ziffer vom Gesamtentgelt (Ziffer 200) wieder in Abzug gebracht werden. Unter die von der Steuer befreiten Entgelte fallen namentlich: Entgelte für Exporte oder Lieferungen von Gegenständen, die nachweislich unter Zollüberwachung standen. Auf den entsprechenden Entgelten ist keine MWST abzurechnen und es muss keine Korrektur der Vorsteuer erfolgen. Unterlagen zum Nachweis sind nur auf ausdrückliches Verlangen der ESTV einzureichen. Lieferungen und Dienstleistungen an diplomatische Missionen, ständige Missionen, konsularische Posten und internationale Organisationen sowie an bestimmte Kategeorien von Personen, wie diplomatische Vertreter, Konsularbeamte und Hohe Beamte internationaler Organisationen können unter gewissen Voraussetzungen steuerbefreit ausgeführt werden (-> Art. 133 – 140 MWSTGV). Für solche Umsätze, die ebenfalls unter Ziffer 200 zu deklarieren sind, kann hier ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, sofern die notwendigen amtlichen Formulare vorliegen. |
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| 221 | Leistungen im Ausland (Ausland zu Ausland) |
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| ALU | Unter dieser Ziffer sind sämtliche Lieferungen und Dienstleistungen aufzuführen, bei denen der Ort der Leistung im Ausland liegt. Das sind z.B. Ausland-Ausland-Lieferungen, Dienstleistungen, deren Empfänger Sitz im Ausland haben. Auf den entsprechenden Entgelten ist keine MWST abzurechnen und es muss keine Korrek-tur der Vorsteuer erfolgen. Diese Entgelte müssen unter Ziffer 200 deklariert werden. In Ziffer 221 kann ein entsprechender Abzug vorgenommen werden, sofern der Nachweis erbracht werden kann. Unterlagen zum Nachweis sind nur auf ausdrückliches Verlangen der ESTV einzureichen. |
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| 225 | Übertragung im Meldeverfahren (Art. 38 MWSTG, bitte zusätzlich Form. 764 einreichen) |
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| MVU | Übersteigt die auf dem Veräusserungspreis berechnete Steuer den Betrag von CHF 10'000.00 oder werden die Vermögenswerte an eng verbundene Personen übertragen, ist die Anwendung des Meldeverfahrens obligatorisch. Weitere Einzelheiten zum Meldeverfahren finden Sie in der MWST-Info Meldeverfah-ren. |
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| 230 | Nicht steuerbare Leistungen (Art. 21 MWSTG), für die nicht nach Art. 22 MWSTG optiert wird |
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| FU | Unter dieser Ziffer können die Entgelte aus Leistungen abgezogen werden, die von der MWST ausgenommen sind (keine MWST auf dem Entgelt und kein Anspruch auf Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen) und für die nicht optiert wird. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Entgelte unter Ziffer 200 deklariert wurden. Siehe die 29 Ausnahmen in Art. 21 MWSTG. |
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| 235 | Entgeltsminderungen | |
| Hierfür gibt es keinen MWSt-Code. Wird bereits bei der Verbuchung in den Debitoren/Kreditoren entsprechend in ihren Ziffern berücksichtigt. |
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| Bei Abrechnung nach vereinbarten Entgelten können (müssen aber nicht unbedingt hier) Entgeltsminderungen wie beispielsweise Rabatte, Skonti und Verluste auf steuerbaren Umsätzen hier in Abzug gebracht werden. Gewährte Umsatzboni und andere nachträgliche Rabattvergütungen können ungeachtet der Abrechnungsart abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Umsätze in dieser oder einer früheren Abrechnung unter Ziffer 200 deklariert wurden. |
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| 280 | Diverses | |
| VU | Hier können alle abzugsberechtigten Beträge aufgeführt werden, die nicht den Ziffern 220 - 235 zugeteilt werden können. Voraussetzung ist, dass die entsprechenden Entgelte unter Ziffer 200 deklariert wurden. Es betrifft dies insbesondere die Entgelte aus steuerbefreiten Lieferungen von Münz- und Feingold. |
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| 289 | Total Abzüge | |
| Hier ist das Total der Ziffern 220, 221, 225, 230, 235, 280 einzutragen. Bitte beachten Sie, dass Ziffer 205 nicht einzubeziehen ist. |
Zweiter Teil: Steuerberechnung bis 30.06.2010
| Ziffer | Code | Beschrieb |
|---|---|---|
| 300 | U OU |
Hier wird die MWST auf dem steuerbaren Entgelt berechnet, das unter Ziffer 299 gesamthaft deklariert wurde. Dazu ist das Entgelt auf die verschiedenen Steuersätze aufzuteilen. Werden in Ziffer 200 die Nettoentgelte (Entgelt exkl. MWST) deklariert, ist die MWST durch Multiplikation des deklarierten steuerbaren Umsatzes mit dem entsprechenden gesetzlichen Steuersatz Normalsatz, reduzierter Satz und Beherbergungssatz berechnen. Werden in Ziffer 200 die Bruttoentgelte (Entgelt inkl. MWST) deklariert, entspricht das Entgelt einer Berechnungsbasis von 100 % + Normalsatz bzw. reduzierter Satz bzw. Beherberungssatz (Beispiel im 2010: 107,6%, 102,4%, 103,6%). Die MWST kann mit Hilfe des entsprechenden Multiplikators (für 2010: 7,6% = 7,0632%, 2,4% = 2.3438%, 3,6% = 3.4749%) berechnet werden. |
| 310 | RU ROU |
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| 340 | BU | |
| 380 | AB | Bezugsteuer (ehemals Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland) |
| Unter dieser Ziffer sind die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45, Abs. 1 und 2 MWSTG unterliegenden Leistungsbezüge zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren. Weitere Einzelheiten zur Bezugsteuer finden Sie in der MWST-Info Bezugsteuer. |
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| 399 | Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381) | |
| 400 | Anrechenbare Vorsteuer auf Material- und Dienstleistungsaufwand |
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| M RM AB 100 AEM |
Die Vorsteuern, die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach Art. 28 MWSTG auf dem Material- und dem Dienstleistungsaufwand angefallen sind, sind unter dieser Ziffer abzuziehen. |
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| 405 | Anrechenbare Vorsteuer auf Investitionen und übrigem Betriebsaufwand |
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| I RI GV B RGV |
Die Vorsteuern, die nicht unter Ziffer 400 abgezogen werden können, sind hier auf-zuführen. Es handelt sich um die im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit nach Art. 28 MWSTG angefallene Vorsteuer auf den Investitionen und dem übrigen Be-triebsaufwand. Weitere Einzelheiten zu den Vorsteuern finden Sie in der MWST-Info Vorsteuern. |
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| 410 | Einlageentsteuerung (Art. 32 MWSTG, bitte detallierte Aufstellung beilegen) |
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| EE REE |
Unter dieser Ziffer werden Vorsteuern deklariert, die zu einem früheren Zeitpunkt nicht abgezogen werden konnten, weil die Voraussetzungen gemäss Art. 28, Abs. 1 MWSTG dazu nicht gegeben waren. |
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| 415 | Vorsteuerkorrekturen: Gemischte Verwendung (Art. 30 MWSTG), Eigenverbrauch (Art. 31 MWSTG) |
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| VE RVE KVGV |
Hier werden Vorsteuerkorrekturen deklariert, beispielsweise infolge: Gemischter Verwendung (d.h. Verwendung sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen als auch für Zwecke, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigen oder die ausserhalb ihrer unternehmerischen Tätigkeit liegen) Eigenverbrauch: kann z.B. über Debitoren- und Kreditorenrechnungen oder direkt auf das Vorsteuerkonto erfolgen (Code VE). Weitere Einzelheiten zu den Vorsteuerkorrekturen finden Sie in der MWST-Info Kürzung des Vorsteuerabzuges. |
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| 420 | Vorsteuerkürzungen: Nicht-Entgelte wie Subventionen, Kurtaxen usw. (Art. 33, Abs. 2 MWSTG) |
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| KVMF | Unter dieser Ziffer werden Vorsteuerkürzungen im Zusammenhang mit dem Erhalt von Nicht-Entgelten deklariert. Zu solchen Kürzungen führen folgende Nicht-Entgelte (vgl. Art 18 Abs 2 Bst a-c, MWSTG): Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge; Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten; Beiträge, die Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds erhalten. |
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| 500 | An die ESTV zu bezahlender Betrag |
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| Die sich hier ergebende MWST-Schuld ist innert 60 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode mit dem der MWST-Abrechnung beiliegenden Einzahlungsschein zu begleichen. Teilzahlungen müssen mit der ESTV vereinbart werden. Sie dürfen jedoch nicht in der MWST-Abrechnung abgezogen oder erwähnt werden. |
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| 510 | Guthaben der steuerpflichtigen Person |
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| Sofern sich ein Guthaben aus der MWST-Abrechnung ergibt, überweist die ESTV den entsprechenden Betrag innert 60 Tagen nach Eintreffen der MWST-Abrechnung. In diesen Fällen sind der ESTV die für die Auszahlung notwendigen Angaben schriftlich mitzuteilen. |
Steuerberechnung ab 01.07.2010 (Übergang)
Da bereits schon in der zweiten Jahreshälfte 2010 Rechnungen eingehen oder versendet werden mit den aktuellen MWSt-Sätzen per 01.01.2011 (Abos etc.), wurde ein Übergangsformular erstellt. Das heisst es müssen bereits schon die Sätze 2.5 %, 3.6 % und 8.0 % bei der Abrechnung ab dem 3. Quartal 2010 mitberücksichtigt werden! Das Formular weist bei den Steuerberechnungs-Code 300 - 381 zwei bzw. 4 Spalten auf. Auf der linken Seite befinden sich die Sätze ab 01.01.2011 und auf der rechten Seite die gültigen bis 31.12.2010.
Die anderen Code bleiben gleich.

| Ziffer | Code | Beschrieb |
|---|---|---|
| 300 / 301 | XU / U XOU / OU |
Hier wird die MWST auf dem steuerbaren Entgelt berechnet, das unter Ziffer 299 gesamthaft deklariert wurde. Dazu ist das Entgelt auf die verschiedenen Steuersätze aufzuteilen. Werden in Ziffer 200 die Nettoentgelte (Entgelt exkl. MWST) deklariert, ist die MWST durch Multiplikation des deklarierten steuerbaren Umsatzes mit dem entsprechenden gesetzlichen Steuersatz Normalsatz, reduzierter Satz und Beherbergungssatz berechnen. Werden in Ziffer 200 die Bruttoentgelte (Entgelt inkl. MWST) deklariert, entspricht das Entgelt einer Berechnungsbasis von 100 % + Normalsatz bzw. reduzierter Satz bzw. Beherberungssatz (Beispiel im 2010: 107,6%, 102,4%, 103,6%). Die MWST kann mit Hilfe des entsprechenden Multiplikators (für 2010: 7,6% = 7,0632%, 2,4% = 2.3438%, 3,6% = 3.4749%) berechnet werden. Achtung: Satzänderungen ab 01.01.2011. 7.6% = 8.0 % 2.4 % = 2.5 % 3.6% = 3.8 % |
| 310 / 311 | XRU / RU XROU / ROU |
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| 340 / 341 | XBU / BU | |
| 380 / 381 | XAB / AB | Bezugsteuer (ehemals Bezug von Dienstleistungen aus dem Ausland) |
| Unter dieser Ziffer sind die der Bezugsteuer nach den Artikeln 45, Abs. 1 und 2 MWSTG unterliegenden Leistungsbezüge zum entsprechenden gesetzlichen Steuersatz zu deklarieren. Weitere Einzelheiten zur Bezugsteuer finden Sie in der MWST-Info Bezugsteuer. |
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| 399 | Total geschuldete Steuer (Ziff. 300 bis 381) |
Dritter Teil: Andere Mittelflüsse
| Ziffer | Code | Beschrieb |
|---|---|---|
| 900 | Subventionen, Kurtaxen u.Ä., Entsorgungs- und Wasserwerkbeiträge (Art. 18 Abs. 2 Bst. a-c MWSTG) |
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| SU KT EW |
Diese Nicht-Entgelte sind hier zu deklarieren. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen. |
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| 910 | SP DI SE |
Die Nicht-Entgelte, die unter dieser Ziffer zu deklarieren sind, sind unter Art. 18 Abs. 2 Bst. d-l MWSTG aufgelistet. Unter Ziffer 200 sind sie jedoch nicht aufzuführen. |