Anforderungen der schweizerischen Mehrwertsteuer
Anforderungen an die Belege ab 01.01.2010
Im neuen Recht stellt eine Rechnung mit den Angaben gemäss Artikel 26 nMWSTG nicht mehr eine Voraussetzung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dar. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug aber auch weiterhin nur dann geltend machen, wenn er darlegen kann, dass ihm Mehrwertsteuern für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sofern der Vorsteuerabzug nach Artikel 28 ff. nMWSTG zulässig ist, überwälzt wurden (Steuer auf dem Entgelt betragsmässig oder Bruttoentgelt inkl. Steuer unter Angabe des massgebenden Satzes). Die ESTV empfiehlt daher, weiterhin Rechnungen mit den in Artikel 26 nMWSTG aufgeführten Angaben auszustellen beziehungsweise sich ausstellen zu lassen. Artikel 26 / Rechnung
nMWSTG:
| 1 | Der Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen nach den Absätzen 2 und 3 genügt. |
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|---|---|---|
| 2 | Die Rechnung muss den Leistungserbringer oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren und in der Regel folgende Elemente enthalten: |
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| a. | den Namen und den Ort des Leistungserbringers oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt, sowie die Nummer, unter der er oder sie im Register der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist; |
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| b. | den Namen und den Ort des Leistungsempfängers oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr auftritt; |
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| c. | Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen |
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| d. | Art, Gegenstand und Umfang der Leistung; |
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| e. | das Entgelt für die Leistung; | |
| f. | den anwendbaren Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes. |
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| 3 | Bei Rechnungen, die von automatisierten Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt. |
Bedeutung der Vorschriften
Mit dem neuen MWSTG ab 01.01.2010 bestehen keine formellen Tatbestandsvoraussetzungen mehr. Die Rechnung muss folgende Elemente enthalten:
- Namen und Ort des Leistungserbringers
- Namen und Ort des Leistungsempfängers
- Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, sofern sie nicht mit dem Rechungsdatum übereinstimmen
- Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
- Steuersatz und Steuerbetrag, bzw. Hinweis "inkl. ..." In Kassenzetteln braucht es die Angaben des Leistungsempfängers nur ab einem vom Bundesrat festgelegten Entgeltsbetrag.