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    Anforderungen der schweizerischen Mehrwertsteuer

    Anforderungen an die Belege ab 01.01.2010

    Im neuen Recht stellt eine Rechnung mit den Angaben gemäss Artikel 26 nMWSTG nicht mehr eine Voraussetzung zur Geltendmachung des Vorsteuerabzugs dar. Der Leistungsempfänger kann den Vorsteuerabzug aber auch weiterhin nur dann geltend machen, wenn er darlegen kann, dass ihm Mehrwertsteuern für eine eigene unternehmerische Tätigkeit, sofern der Vorsteuerabzug nach Artikel 28 ff. nMWSTG zulässig ist, überwälzt wurden (Steuer auf dem Entgelt betragsmässig oder Bruttoentgelt inkl. Steuer unter Angabe des massgebenden Satzes). Die ESTV empfiehlt daher, weiterhin Rechnungen mit den in Artikel 26 nMWSTG aufgeführten Angaben auszustellen beziehungsweise sich ausstellen zu lassen. Artikel 26 / Rechnung

    nMWSTG:

    1 Der Leistungserbringer oder
    die Leistungserbringerin hat dem Leistungsempfänger oder der Leistungsempfängerin
    auf Verlangen eine Rechnung auszustellen, die den Anforderungen
    nach den Absätzen 2 und 3 genügt.
    2 Die Rechnung muss den Leistungserbringer
    oder die Leistungserbringerin, den Leistungsempfänger oder die
    Leistungsempfängerin und die Art der Leistung eindeutig identifizieren
    und in der Regel folgende Elemente enthalten:
    a. den Namen und den Ort des Leistungserbringers
    oder der Leistungserbringerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr
    auftritt, sowie die Nummer, unter der er oder sie im Register
    der steuerpflichtigen Personen eingetragen ist;
    b. den Namen und den Ort des Leistungsempfängers
    oder der Leistungsempfängerin, wie er oder sie im Geschäftsverkehr
    auftritt;
    c. Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung,
    soweit diese nicht mit dem Rechnungsdatum übereinstimmen
    d. Art, Gegenstand und Umfang
    der Leistung;
    e. das Entgelt für die Leistung;
    f. den anwendbaren Steuersatz
    und den vom Entgelt geschuldeten Steuerbetrag; schliesst das Entgelt
    die Steuer ein, so genügt die Angabe des anwendbaren Steuersatzes.
    3 Bei Rechnungen, die von automatisierten
    Kassen ausgestellt werden (Kassenzettel), müssen die Angaben über
    den Leistungsempfänger oder die Leistungsempfängerin nicht aufgeführt
    sein, sofern das auf dem Beleg ausgewiesene Entgelt einen vom
    Bundesrat festzusetzenden Betrag nicht übersteigt.

    Bedeutung der Vorschriften

    Mit dem neuen MWSTG ab 01.01.2010 bestehen keine formellen Tatbestandsvoraussetzungen mehr. Die Rechnung muss folgende Elemente enthalten:

    • Namen und Ort des Leistungserbringers
    • Namen und Ort des Leistungsempfängers
    • Datum oder Zeitraum der Leistungserbringung, sofern sie nicht mit dem Rechungsdatum übereinstimmen
    • Art, Gegenstand und Umfang der Leistung
    • Steuersatz und Steuerbetrag, bzw. Hinweis "inkl. ..." In Kassenzetteln braucht es die Angaben des Leistungsempfängers nur ab einem vom Bundesrat festgelegten Entgeltsbetrag.
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