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    Übergangslösungen im alten und im neuen Jahr

    Klare Trennung zwischen Leistungen im alten Jahr zu den alten Sätzen

    und Leistungen im neuen Jahr mit den neuen Sätzen (Regelfall) Wir gehen davon aus, dass die Belastungs- und die Gutschriftsbuchungen für Leistungen des neuen Jahres (z.B. 2011) logischerweise für die Periode ab dem 1. Januar (2011) gelten (und nicht schon im alten Jahr (2010)), obwohl die Belegdaten der Kunden- oder der Lieferantenrechnungen im alten Jahr (2010) liegen können. Wenn dem nicht so ist, gelten ohnehin die alten Sätze für das alte Jahr (2010). Mit bossERP (ab Version 5006) haben Sie die Möglichkeit, das jeweilige Belegdatum und das Valutadatum unterschiedlich und periodengerecht für die Debitoren und Kreditoren zu versehen. Beispiel: Belegdatum 15.12.2010, Valutadatum 01.01.2011. Wenn Sie die beiden Daten so auf den Belegen anbringen, erfolgt die Mwst-Abrechnung erst im 2011 und nicht schon im 2010. Damit müssen Sie im 3. und 4. Quartal 2010 noch keine Mwst-Abrechnung dazu vornehmen, sondern können die Bewegungen im 1. Quartal 2011 ordentlich abrechnen. Sie müssen allerdings bei der Abstimmung der Sammelkonten mit den Offen-Posten beachten, dass solche Belege sog. zeitliche Verschiebungsposten sind (in den Debitoren oder Kreditoren bereits im alten Jahr, in der Fibu jedoch erst im neuen Jahr offen).

    Neue Leistungen für 2011, die im 2010 fakturiert werden

    Falls Sie trotzdem im alten Jahr (2010) Umsätze des neuen Jahres (2011) abrechnen müssen (z.B. Vorausrechnungen für Leistungen, Abonnemente usw.) , wird’s etwas komplexer.

    Im ersten Halbjahr des alten Jahres (2010)

    Auf den Abrechnungsformularen bis zum 30. Juni des alten Jahres (2010) können die Leistungen nur zu den alten Steuersätzen (z.B. 7,6 %, 3,6 % sowie 2,4 %) deklariert werden. Leistungen, welche also bereits zu den neuen Steuersätzen (z.B. 8 %, 3,8 % sowie 2,5 %) fakturiert wurden und abgerechnet werden müssen, sind - gemäss Steuerverwaltung - noch zu den alten Steuersätzen zu deklarieren. Die notwendige Berichtigung auf die neuen Steuersätze hat in der frühestmöglichen Abrechnung ab dem 2. Semester des alten Jahres (z.B. 1. Juli 2010) zu erfolgen. Das dürfte aber der Ausnahmefall sein.

    Im zweiten Halbjahr des alten Jahres (2010)

    Beispiel: Abo-Rechnung im voraus Preis vor Mwst Mwst-Satz Preis inkl. Mwst
    Abo vom 01.7.-31.12. altes Jahr
    (2010)
    100.00 2.4
    %
    102.40
    Abo vom 01.01.-30.06. neues Jahr
    (2011)
    100.00 2.5
    %
    102.50
    Total 200.00 204.90

    Um diesen Fall auf der Debitoren- oder auf der Kreditorenseite abzubilden, müssen die Mwst-Einstellungen bereits zu Beginn des 2. Semesters des alten Jahres (2010) eingepflegt werden, damit sie im 3. und 4. Quartal des alten Jahres (2010) bereits abgerechnet werden können.

    Vorsteuerrückerstattung beispielsweise für Abonnemente

    Durch das Einpflegen der neuen Mwst-Sätze bereits im 2. Semester des alten Jahres (2010) können Sie die Rückerstattung ab dem 3. Quartal des alten Jahres (2010) geltend machen.

    Denken Sie daran, dass Sie solche Vorausrechnungen für das neue Geschäftsjahr wie bis anhin via die Rechnungsabgrenzungen in Ihrer Jahresrechnung berücksichtigen.

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