Umsatzabstimmung MWSt
Grundsatz
Für die Überprüfbarkeit der Mwst-Abrechnung muss man auf detaillierte Angaben zurückgreifen können (Konten, Journale, Belege und andere Nachweispapiere).
Umsatzabstimmung
Wo Umsätze im Sinne der Umsatzsteuern ausgewiesen werden, müssen diese Umsätze mit der Jahresrechnung abgestimmt und die Mwstn anhand von Journalen nachgewiesen werden. Die Einzelumsätze sind anhand von Kundenrechnungen und zusätzlichen Papieren (Zoll für grenzüberschreitende Geschäftsfälle) nachzuweisen.
Plausibilitätsprüfung
Bei den Vorsteuern müssen nicht deren „Umsätze“, sondern die Vorsteuerbeträge in der Abrechnung aufgeführt werden. Darum gibt es bei der Vorsteuer nicht eine eigentliche Umsatzabstimmung, weil in der Mwst-Abrechnung nicht deren „Umsätze“, sondern die rückforderbaren Steuerbeträge anhand von Journalen nachgewiesen werden müssen. Damit man die Plausibilität überprüfen kann, gibt es in bossERP anlässlich der Mwst-Abrechnung die Möglichkeit, in einer Quer-Liste nicht nur die Steuerbeträge zu sehen, sondern auch die zugehörigen „Umsätze“. Anhand dieser Quer-Liste kann man nun die „Vorsteuer-Umsätze“ (Bruttobeträge) mit dem Steuersatz multiplizieren. Das muss das gleiche Ergebnis liefern wie die rückgeforderten Vorsteuerbeträge. Wo keine „Vorsteuer-Umsätze“ nachweisbar sind, nimmt man (wie bis Ende 2009) die Investitions- und Aufwandkonten-Umsätze und multipliziert diese mit den Vorsteuersätzen und „plausibilisiert“ mit dieser Methode. Auch auf den Journalen sind die „Umsätze“ erkennbar. Bei der Vorsteuer ist nicht mehr die korrekte Rechnung das Tatbestandselement, sondern jedes Beweismittel zulässig, das die Leistung nachweist. Ausschlaggebend ist die Bezahlung der Vorsteuer. Und das haben wir ja, indem wir die Journale zu den Vorsteuern liefern. Vielleicht liegt die Unsicherheit darin, dass man die Umsatzabstimmung mit der Plausibilitätsprüfung vermengt. Das ist aber nicht genau dasselbe. Die Journalisierung (und in bossERP dazu zusätzlich noch die Möglichkeit der „Umsatzdarstellung“ zu den Vorsteuern) genügt. Selbstverständlich muss jeder Betrag auf der Abrechnung „plausibel“ sein (was immer das Wort „plausibel“ auch heissen mag).
Gesetzliche Grundlage
Die Forderung der Steuerbehörde nach einer Umsatzabstimmung ist nicht grundsätzlich „neu“; das hätte man aus fachlicher Sicht bereits schon früher so vornehmen sollen. Neu ist, dass man es ab 1. Januar 2010 nicht nur „soll“, sondern „muss“. Das steht zwar nicht explizit so im Gesetz, sondern muss aus dem Art. 72 heraus so interpretiert werden bzw. die Mwst-Experten haben diese Interpretation so „bestimmt“. Der Steuerpflichtige ist nämlich verpflichtet, die eingereichten Mwst-Abrechnungen auf Mängel zu überprüfen. Diese erfolgt mittels einer Umsatzabstimmung.
Finalisierung/Nachdeklaration
Werden Mängel selber festgestellt, sind diese innert 180 Tagen nach Ende des Geschäftsjahres zu berichtigen. Danach ist die Berichtigungsabrechnung innert 60 Tagen der ESTV einzureichen. Die Finalisierungsfrist beträgt demnach max. 240 Tage. Folgende Formulare, die in bossERP vorhanden sind, sind an die ESTV abzuliefern: Formular 0550 Jahresabstimmung nach Effektiver Methode Formular 0551 Jahresabsstimmung nach Saldo- oder Pauschalmethode. Sind es geringfügige Korrekturen können diese auch in die beiden ersten Mwst-Abrechnungen des Folgejahres integriert werden, in dem der Periodenbeginn auf den 1. Januar des Vorjahres anlässlich der Mwst-Abrechnung gestellt wird.
Gefahren
Obwohl in den letzten Jahren anerkanntermassen bei der Mwst einiges einfacher geworden ist, hat das neue MWSTG ab 2010 schärfere Bestimmungen erhalten. Wird nach Ablauf von 240 Tagen seit Ende des Geschäftsjahres keine Berichtigungsabrechnung eingereicht, geht die ESTV davon aus, dass die eingereichten Mwst-Abrechnungen der vergangenen Steuerperiode vollständig und korrekt sind und die Steuerperiode finalisiert ist. Sind Mängel nicht erkannt worden und somit nicht berichtigt, kann - wie uns ein Steuerspezialist mitteilte - der Tatbestand der Steuerhinterziehung gegeben sein. Stellt ein Steuerpflichtiger nach der Finalisierungsfrist Mängel fest, kann er eine Korrekturabrechung einreichen. Von einer Strafverfolgung wird aber nur abgesehen, wenn er sie einreicht, bevor die Widerhandlung der zuständigen Behörde bekannt wird.
Das Strafverfahren wird nicht gegen die juristische Person, sondern gegen den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung sowie die für die Mwst-Abrechnung verantwortliche Person eröffnet.