Informationen über die Ursprungszeugnisse (Beglaubigungen)
Definition
Ursprungszeugnisse oder Ursprungsbeglaubigungen dienen zum Nachweis des Ursprungs sowie des Wertes oder des Preises einer Ware. Sie können weitere Angaben enthalten, die zur Identifizierung der Ware erforderlich sind. Eine Ware hat schweizerischen Ursprung, wenn sie in der Schweiz entweder vollständig erzeugt oder genügend bearbeitet wurde (Art. 7 VUB). Der ausländische Ursprung darf nur auf der Grundlage eines nachprüfbaren Ursprungsnachweises legalisiert werden (Art. 17 VUB). Die ZHK stellt für die Kantone Zürich (exkl. Bezirk Winterthur), Zug und Schaffhausen Ursprungsbeglaubigungen aus.
Zweck
Zweck der in der Verordnung enthaltenen Ursprungsregeln ist es, in aussenwirtschafts- und zollrechtlichen Belangen verbindlich festzustellen, als Erzeugnis welchen Landes eine Ware zu gelten hat.
Grundlage
In der Schweiz beruht diese gesetzliche Ordnung des Ursprungszeugniswesens auf der Verordnung über die Beglaubigung des nichtpräferenziellen Ursprungs von Waren (VUB-WBF) vom 9. April 2008. Die Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung betrifft ausschliesslich die nichtpräferenziellen Ursprungsregeln.
Anwendung
Ursprungszeugnisse werden z.B. angewendet bei
- der Verzollung von Importen
- der Überwachung von Warenkontingenten
- Akkreditiven
- Boykottvorschriften
- Statistiken
- Information
Formulare
Wie kommen Sie zu Ihrem Beglaubigungsgesuch und Ursprungszeugnis?
Sie bestellen die Formulare bei uns und füllen diese konventionell aus, oder Sie können das Beglaubigungsgesuch und das Ursprungszeugnis auf unserer Homepage ausfüllen und ausdrucken. Versehen Sie das Beglaubigungsgesuch mit Firmenstempel und Unterschrift. Senden Sie alle notwendigen Dokumente an die zuständige Handelskammer:
Beglaubigungsgesuch
Ursprungszeugnis und ev. Kopien, zusammen mit ev. zu beglaubigenden Rechnungen Kopie der Rechnung an den Kunden für unsere Akten Für Handelswaren die entsprechenden Ursprungsnachweise Adressiertes und frankiertes Retourcouvert Über die Akzeptanz der Ursprungszeugnisse auf weissem Papier hat sich der Antragssteller selbst zu vergewissern.